Satzung der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie (DGK)

STAND: 17.03.2022

pdf-Dokument der Satzung (Stand: 17.03.2022)

Präambel

Die Gründung der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie e.V. (DGK) stellt die organisatorische Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Vereinigungen „Arbeitsgemeinschaft Kristallographie“ (AGKr) und „Vereinigung für Kristallographie“ (VFK) dar.

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Kristallographie e.V.“ DGK und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Die DGK ist eine juristische Person und hat ihren Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§2 Zweck der Gesellschaft

  1. Die Deutsche Gesellschaft für Kristallographie erfüllt ihren Zweck in der Förderung der Wissenschaft und Forschung, sowie der Bildung.
  2. Die Zielstellungen zur Realisierung des Zwecks sind dabei insbesondere:
    • die Förderung der kristallographischen Wissenschaften und der Forschung,
    • die Weiterentwicklung der Bildung und Lehre in der Kristallographie,
    • die Förderung und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
  3. Um diesen Zweck effizient erfüllen zu können, stellt sich die DGK unter anderem der Aufgabe, möglichst alle auf dem Gebiet der Kristallographie Tätigen auf freiwilliger Basis zusammenzuführen.
  4. Der Zweck wird unter anderem verwirklicht durch:
    • Veranstaltung von Jahrestagungen zum umfassenden wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch auf allen Gebieten der Kristallographie;
    • Veranstaltungen der Arbeitskreise wie wissenschaftliche Tagungen, Workshops und Kurse, insbesondere zu aktuellen Problemen von Lehre und Forschung der Kristallographie;
    • Veranstaltung von Workshops, Diskussionstagungen und Kursen zur Weiterbildung und fachlichen Qualifizierung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf allgemeinen und speziellen Gebieten der Kristallographie, auch gemeinsam mit fachnahen und assoziierten Gesellschaften;
    • Vergabe von Reisestipendien an junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Teilnahme an Tagungen wie denen der IUCr und ECA, den Jahrestagungen der DGK sowie den Veranstaltungen der Arbeitskreise;
    • Herausgabe der Mitteilungen der DGK sowie der Berichte aus den Arbeitskreisen zur umfassenden Information der Mitglieder sowie der Allgemeinheit über alle Angelegenheiten der Kristallographie;
    • Ehrungen von verdienstvollen und hervorragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf dem Gebiet der Kristallographie zum Beispiel mit der Carl-Hermann-Medaille, der Will-Kleber-Gedenkmünze und dem Preis zur Förderung der Interdisziplinarität der Kristallographie, sowie dem Max-von-Laue-Preis für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler;
    • Vertretung der Kristallographie in den nationalen und internationalen Einrichtungen sowie die Vertretung Deutschlands in den internationalen Vereinigungen und Organisationen, soweit Interessen der Kristallographie in Deutschland berührt sind.

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§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die DGK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  4. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§4 Mitgliedschaft

  1. Die DGK umfasst:
    • Persönliche Mitglieder (natürliche Personen),
    • unpersönliche Mitglieder,
    • Ehrenmitglieder.
  2. Die persönliche Mitgliedschaft können erwerben: alle an der Kristallographie interessierten natürlichen Personen des In- und Auslandes ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz.
  3. Die unpersönliche Mitgliedschaft können erwerben: Wissenschaftliche Institute, Einrichtungen an Hochschulen, Firmen, Bibliotheken, Schulen, Behörden, Vereinigungen, usw. mit Sitz im In- und Ausland.
  4. Zur Aufnahme bedarf es für beide Kategorien des Vorschlages oder der Befürwortung durch zwei persönliche Mitglieder der DGK. Aufnahmeanträge sind an die Vorsitzende / den Vorsitzenden der DGK zu richten. Sie müssen schriftlich erfolgen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der DGK. Die Entscheidung wird der Antragstellerin / dem Antragsteller mitgeteilt.
  6. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die DGK hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  8. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die schriftliche Erklärung bei der Vorsitzenden / beim Vorsitzenden der DGK eingegangen ist, nur dann wirksam, wenn alle ausstehenden Beiträge beglichen sind.
  9. Die Mitgliedschaft wird bei versäumter Beitragszahlung ein Jahr nach Fälligkeit gestrichen, sofern in dieser Zeit zweimal schriftlich ergebnislos gemahnt worden ist.
  10. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand auf begründeten Antrag beschließen, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der DGK verletzt. Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss wird erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung wirksam.

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§5 Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis

Die DGK verpflichtet ihre Mitglieder auf die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis. Hierzu gehört insbesondere, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlicher Arbeit zu pflegen, im Handeln zu verwirklichen, für sie einzustehen und sie zu vermitteln, unter dem Gebot des wissenschaftlichen Kenntnisstandes zu arbeiten, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln und strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren. Mitglieder, die gegen gute wissenschaftliche Praxis verstoßen, handeln den Interessen der DGK entgegen.

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§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle persönlichen Mitglieder haben einfaches, gleiches, aktives und passives Wahl- und Stimmrecht. Das Gleiche gilt für Ehrenmitglieder.
  2. Unpersönliche Mitglieder haben nur einfaches aktives Wahl- und Stimmrecht. Sie können dieses durch ein von ihnen benanntes persönliches Mitglied der DGK mit einer zusätzlichen Stimme als Vertreterin / Vertreter wahrnehmen lassen.
  3. Die Mitglieder haben das Recht,
    • über die Tätigkeit der DGK, ihres Vorstandes sowie über wissenschaftliche Veranstaltungen informiert zu werden,
    • an den Veranstaltungen der DGK und der Arbeit ihrer Gremien teilzunehmen und mitzuwirken,
    • dem Vorstand Vorschläge zur Arbeit der DGK zu unterbreiten.
  4. Die Mitglieder haben die Pflicht
    • das Statut der DGK anzuerkennen,
    • ihren Mitgliedsbeitrag termingerecht zu zahlen.
  5. Die Rechte des Mitgliedes ruhen für das kommende Kalenderjahr, wenn das Mitglied zwei Jahre keinen Jahresbeitrag für die Gesellschaft entrichtet.

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§7 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung

  1. Die DGK finanziert ihre Tätigkeit durch
    • Beiträge der Mitglieder,
    • Vermögen und dessen Erträge,
    • Zuschüsse und Spenden,
    • Einnahmen aus der Tätigkeit und dem Wirken der DGK.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Beitragsordnung regelt die Beitragszahlung.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Studentische Mitglieder zahlen in der Regel einen reduzierten Beitrag.
  5. Der Vorstand kann Beiträge ganz oder teilweise erlassen (z.B. bei Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit).
  6. Der Beitrag der unpersönlichen Mitglieder wird zwischen diesen und dem Vorstand frei vereinbart und kann auch nichtfinanzieller Art sein (z.B. Dienstleistungen).
  7. Den Mitgliedern ist jährlich ein Kassenbericht vorzulegen.

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§8 Organe der Gesellschaft

  1. Die Organe der DGK sind
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • der engere Vorstand,
    • das Nationalkomitee,
    • der Beirat.

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§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der DGK und regelt alle für die Tätigkeit der DGK wesentlichen Fragen.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich im Allgemeinen in Verbindung mit der Jahrestagung der DGK statt. Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail für Mitglieder, deren E-Mail Adresse bekannt ist, mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt
    • auf Beschluss der Mitgliederversammlung,
    • auf Beschluss des Vorstandes,
    • auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach dem Verfahren von Abs. (2) unter Angabe der Gründe zu einem Termin innerhalb von 3 Monaten nach dem Beschluss oder dem Eingang des Antrages einzuberufen, sofern kein späterer Termin beschlossen oder beantragt wurde.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Aufgaben:
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl des Vorstandes und des Nationalkomitees,
    • Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für das kommende Geschäftsjahr sowie über die Beitragsordnung,
    • Abstimmung über eingebrachte Änderungen des Statutes,
    • Entscheidung bei Beschwerden zur Aufnahme von Mitgliedern,
    • Bestätigung des Ausschlusses von Mitgliedern,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Bestätigung der Bildung bzw. Auflösung von Arbeitskreisen sowie Beschlussfassung über die Arbeitskreisordnung,
    • Abstimmung über weitere Anträge, insbesondere über zukünftige Aufgaben und Aktivitäten der Gesellschaft,
    • Festsetzung von Ort und Termin der Jahrestagungen sowie Beschlussfassung über die Jahrestagungsordnung,
    • Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern für das folgende Geschäftsjahr.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der persönlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so haben ihre Entschließungen einen empfehlenden Charakter.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden / vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Versammlungsleiterin / einen Versammlungsleiter. Die Schriftführerin / der Schriftführer führt das Protokoll; bei ihrer / seiner Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Protokollführerin / einen Protokollführer.
  8. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
  9. Während der Behandlung eines Tagesordnungspunktes kann jedes Mitglied Anträge hierzu einbringen.
  10. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben; wenn 10% der erschienenen Mitglieder mit nicht ruhenden Rechten es verlangen, muss geheim abgestimmt werden. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als 50% der abgegebenen Stimmen dafür sind.
  11. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einem Protokoll festzuhalten; das Protokoll wird von der Protokollführerin / vom Protokollführer und von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter unterschrieben und allen Mitgliedern zugestellt.

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§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand der DGK führt die Geschäfte und regelt die Tätigkeit der DGK in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist an die Beschlüsse und Entschließungen der Mitgliederversammlung gebunden und dieser rechenschaftspflichtig.
  2. Dem Vorstand der DGK gehören fünf stimmberechtigte Mitglieder an. Dies sind:
    • die Vorsitzende / der Vorsitzende,
    • die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende,
    • die Schriftführerin / der Schriftführer,
    • die Schatzmeisterin / der Schatzmeister und
    • die Vorsitzende / der Vorsitzende des Nationalkomitees.

    Des Weiteren gehören dem Vorstand je eine Vertreterin / ein Vertreter der assoziierten Gesellschaften als nicht stimmberechtigte Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht an.

  3. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
    • Erarbeitung von allgemeinen Grundsätzen,
    • Bestellung von Kommissionen der DGK,
    • Beschlüsse über Empfehlungen und Stellungnahmen zu Fragen, die die Kristallographinnen / Kristallographen in fachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht betreffen.
    • Auswahl von Vertreterinnen/Vertretern der DGK für in- und ausländische sowie internationale Gremien
    • Bestellung von Vertreterinnen/Vertretern der DGK bei den assoziierten Gesellschaften,
    • Vorschlag zur Beitragsordnung sowie zu anderen Ordnungen der DGK,
    • Einberufung des Beirates,
    • Vorbereitung der Jahrestagungen,
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  5. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht für die neu zu wählenden Mitglieder des Vorstandes.
  6. Beschlüssen des Vorstandes müssen mindestens drei seiner stimmberechtigten fünf Mitglieder zustimmen.
  7. Der Vorstand benennt folgende Mitglieder des Beirates:
    • Wissenschaftskolleg Kristallographie,
    • Redakteurin / Redakteur der Mitteilungen der DGK,
    • Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit,
    • die Verantwortliche / den Verantwortlichen für die Homepage der DGK.
  8. Die Vorsitzende / der Vorsitzende bearbeitet die folgenden Aufgaben federführend;
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der DGK.
    • Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung und Einladung zu den wissenschaftlichen Tagungen im Einvernehmen mit der örtlichen Tagungsleiterin / dem örtlichen Tagungsleiter.
    • Die Vorsitzende / der Vorsitzende kann unter Herbeiführung eines Vorstandsbeschlusses den Vorstandsmitgliedern Aufgaben übertragen.
  9. Die Schriftführerin / der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes sowie das Mitgliederverzeichnis.
  10. Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister ist verantwortlich für die Vermögensverwaltung und den ordnungsgemäßen Zahlungsverkehr der DGK. Sie / er kontrolliert den Eingang der Mitgliedsbeiträge und ist zuständig für das Mahnwesen. Sie / er erstellt jährlich einen prüfungsfähigen Kassenbericht.

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§11 Der engere Vorstand

  1. Der engere Vorstand ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er vertritt die DGK gegenüber Dritten im rechtsgeschäftlichen Verkehr, gegenüber den Behörden, vor Gericht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB (Insichgeschäft) befreit.
  2. Der engere Vorstand der DGK besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit entscheidet die Vorsitzende / der Vorsitzende.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die durch das für die DGK zuständige Finanzamt oder das Amtsgericht, bei dem die DGK vereinsrechtlich registriert ist, gefordert werden, ohne Mitgliederentscheid vorzunehmen und eintragen zu lassen. Der Vorstand setzt die Mitglieder über diese Satzungsänderungen auf der nächsten Mitgliederversammlung nachträglich in Kenntnis.

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§12 Wahlen zum Vorstand

  1. Die Vorsitzende / der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende, die Schriftführerin / der Schriftführer und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister werden für eine Periode von 3 Jahren auf einer gemäß §9 Abs. (6) beschlussfähigen Mitgliederversammlung gewählt. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine Briefwahl gemäß Abs. (8) durchgeführt. Die Vorsitzende / der Vorsitzende des Nationalkomitees wird von den Mitgliedern des Nationalkomitees gemäß §13 Abs. (4) gewählt.
  2. Die Wahlen erfolgen geheim und schriftlich für die einzelnen Funktionen gesondert in der in Abs. (1) genannten Reihenfolge und werden von der Leiterin / vom Leiter der Mitgliederversammlung geleitet.
  3. Der Vorschlag des amtierenden Vorstandes für die Wahlen ist spätestens 24 Stunden vor der Wahl bekannt zu geben (z.B. durch Aushang bei der Jahrestagung). Weitere Wahlvorschläge
    aus dem Kreis der Mitglieder sind gleichfalls bekannt zu geben. Wahlvorschläge können auch noch während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Die Zustimmung der vorgeschlagenen Kandidatinnen / Kandidaten zu ihrer Kandidatur muss vor der Wahlhandlung gesichert sein.
  4. Eine unmittelbare Wiederwahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden / des stellvertretenden Vorsitzenden in ihre bisherige Funktion ist nicht zulässig.
  5. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  6. Erreicht keine Kandidatin / kein Kandidat die absolute Mehrheit, so findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen / Kandidaten mit der größten
    Stimmzahl statt. Gewählt ist, wer die größte Anzahl Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl wiederholt. Im Fall nur einer Kandidatin / eines Kandidaten wird dieser in einem zweiten Wahlgang erneut zur Abstimmung gestellt und ist mit der relativen Mehrheit der Ja-Stimmen (gegenüber den Nein-Stimmen) gewählt.
  7. Führen die Wahlgänge zu keinem positiven Ergebnis, so kann die Wahl mit neuen Wahlvorschlägen aus dem Kreis der Mitgliederversammlung wiederholt werden. Die Mitgliederversammlung kann auch die Durchführung einer Briefwahl gemäß §12 Abs. (8) zur Besetzung der betreffenden Vorstandsfunktion beschließen. Zu dieser Briefwahl sollen auch Kandidatinnen / Kandidaten der bisherigen Wahlgänge erneut zur Wahl gestellt werden.
  8. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine Briefwahl durchgeführt, für deren Durchführung die Vorsitzende / der Vorsitzende verantwortlich ist. Die Briefwahl ist
    geheim. Die Wahlunterlagen mit den Namen der auf der Mitgliederversammlung genannten und evtl. noch weiterer vorgeschlagener Kandidatinnen / Kandidaten werden den Mitgliedern
    brieflich innerhalb einer Frist von einem Monat zugesandt. Die Rückantworten mit der Stimmabgabe sind innerhalb einer Frist von 6 Wochen gerechnet vom Datum des Poststempels auf den Wahlunterlagen an die Vorsitzende / den Vorsitzenden zu schicken. Die Stimmen werden von zwei vom Vorstand beauftragten Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach Einsendeschluss ausgezählt. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit der relativen Mehrheit der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Auszählenden durch Los. Das Wahlergebnis wird allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Auszählung brieflich bekannt gegeben.
  9. Die Amtsperiode der neu gewählten Mitglieder des Vorstandes beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, auf der sie gewählt wurden. Sie treten ihr Amt unmittelbar danach
    an. Bei einer Briefwahl beginnt die Amtsperiode nach Abschluss des Wahlvorgangs.
  10. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so sind zum frühest möglichen Zeitpunkt Nachwahlen durchzuführen. Der Vorstand kann durch Beschluss bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung eine kommissarische Vertreterin / einen kommissarischen Vertreter für die Ausgeschiedene / den Ausgeschiedenen benennen. Diese / dieser besitzt die gleichen Rechte wie das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Als kommissarische Vorsitzende / kommissarischer Vorsitzender kann nur ein gewähltes Mitglied des Vorstandes eingesetzt werden. Die Amtszeit der durch Nachwahlen bestimmten Vorstandsmitglieder erstreckt sich auf den Rest der Amtsperiode der Ausgeschiedenen / des Ausgeschiedenen. Für die durch Nachwahlen oder kommissarische Einsetzung neu bestimmten Vorstandsmitglieder ist eine einmalige unmittelbare Wiederwahl in ihre bisherige Funktion zulässig.
  11. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

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§13 Nationalkomitee für Kristallographie

  1. Aufgabe des Nationalkomitees für Kristallographie (NK) ist es, die Beziehung der DGK zur International Union of Crystallography (lUCr) und zur European Crystallographic
    Association (ECA) zu pflegen.
  2. Das Nationalkomitee besteht aus sechs gewählten Mitgliedern und der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden der DGK.
  3. Alle drei Jahre werden jeweils drei Mitglieder des NK für eine Periode von 6 Jahren auf einer gemäß §9 Abs. (6) beschlussfähigen Mitgliederversammlung zusammen mit den Wahlen zum Vorstand der DGK gewählt, wobei wie in §12 ausgeführt zu verfahren ist. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine Briefwahl zusammen mit der Briefwahl zum Vorstand gemäß §12 (8) durchgeführt. Im Falle von vier oder mehr Kandidatinnen / Kandidaten erfolgt die Wahl aller drei neuen NK-Mitglieder zusammen in einem Wahlgang durch geheime Abgabe von bis zu drei Namen. Gewählt sind die drei Kandidatinnen / Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit von drei Kandidatinnen / Kandidaten mit den drittmeisten Stimmen erfolgt zwischen diesen beiden eine Stichwahl. Im Falle von nur drei Kandidatinnen / Kandidaten wird jede Kandidatin/jeder Kandidat einzeln zur Abstimmung gestellt. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der Ja-Stimmen (gegenüber den Nein-Stimmen) erhält. Die Ausführungen des §12 Abs. (7), (8), (9), (10) gelten sinngemäß.
  4. Das Nationalkomitee wählt seine Vorsitzende / seinen Vorsitzenden und die Vertreterinnen / den Vertreter in der ECA für eine Periode von drei Jahren aus dem Kreis seiner Mitglieder auf der nach jeder Wahl stattfindenden konstituierenden Sitzung des Nationalkomitees mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden der DGK.

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§14 Der Beirat

  1. Der Beirat ist ein beratendes Gremium für alle Angelegenheiten der DGK.
  2. Dem Beirat gehören an:
    • die Mitglieder des Nationalkomitees,
    • die Sprecherinnen / Sprecher der Arbeitskreise,
    • die Mitglieder des Wissenschaftskollegs Kristallographie,
    • die Verantwortlichen für die aktuellen Jahrestagungen,
    • die Verantwortlichen für die Öffentlichkeitsarbeit,
    • die Redakteurin / der Redakteur der Mitteilungen der DGK,
    • die / der Verantwortliche für die Homepage der DGK.
  3. Der Beirat wird durch den Vorstand einberufen. Bei Bedarf kann die / der Vorsitzende entsprechende Mitglieder des Beirates zur Teilnahme an der Vorstandssitzung einladen.
  4. Die Mitglieder des Beirates erhalten zu ihrer Information die Einladungen (nebst Tagesordnung) der Sitzungen des Vorstandes zugesandt. Sie können (mit beratender Stimme) zu den Sitzungen des Vorstandes erscheinen, um ihre Angelegenheiten zur Beratung zu stellen.
  5. Das Wissenschaftskolleg berät den Vorstand in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die das Gesamtgebiet der Kristallographie in Forschung, Lehre und Publikationen sowie alle Aspekte der Arbeit der Gesellschaft betreffen. Der Vorstand kann dem Wissenschaftskolleg dazu konkrete Aufgaben und Fragestellungen übertragen.
  6. Der Redakteur der Mitteilungen gibt im Auftrag der DGK eigenverantwortlich die Mitteilungen heraus. Er wirbt durch Vergabe von Anzeigen in den Mitteilungen finanzielle Mittel ein, um damit anteilig die Eigenkosten derselben zu begleichen.
  7. Die Verantwortlichen für die Öffentlichkeitsarbeit informieren die Mitglieder der DGK sowie die fachnaher und assoziierter Gesellschaften, aber auch die allgemeine Öffentlichkeit aktuell über alle Veranstaltungen der DGK einschließlich die der Arbeitskreise sowie über allgemein interessierende Ereignisse aus Forschung und Lehre der Kristallographie, über Möglichkeiten der Vergabe von Preisen und Ehrungen der DGK und die Bekanntgabe der Preisträger. Diese Nachrichten werden über die Homepage, die Mitteilungen, die Publikationsorgane fachnaher und assoziierter Gesellschaften sowie gegebenenfalls auch Presse, Rundfunk und Fernsehen weitergegeben.
  8. Die / der Verantwortliche der Homepage der DGK aktualisiert technisch und inhaltlich die Homepage.

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§15 Arbeitskreise und Kommissionen

  1. In der DGK bestehen Arbeitskreise, die sich bestimmten Gebieten der Kristallographie widmen. Die Arbeitskreise sollen die wissenschaftliche Entwicklung auf ihrem Gebiet
    eigenverantwortlich vorantreiben. Eine Ordnung regelt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Arbeitskreise.
  2. Zur Bildung eines neuen Arbeitskreises ist ein formloser Antrag an den Vorstand notwendig, der von mindestens 20 Mitgliedern der Gesellschaft unterschrieben ist. Die Gründung eines
    Arbeitskreises bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung auf Grund einer Empfehlung durch den Vorstand.
  3. DGK-Mitglieder bekunden durch die formlose schriftliche Erklärung gegenüber der Sprecherin / dem Sprecher ihr Interesse an einer Mitarbeit im Arbeitskreis (AK) und gelten damit als Mitglieder des AKs. Mitgliedsbeiträge werden dafür nicht erhoben. Ein Mitglied kann mehreren Arbeitskreisen angehören.
  4. Die Sprecherinnen/ Sprecher der Arbeitskreise sind gegenüber den Organen der DGK berichtspflichtig. Auf Grund dieser Berichte empfiehlt der Vorstand der Mitgliederversammlung, Arbeitskreise weiter bestehen zu lassen oder aufzulösen. Die Auflösung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  5. Mit verwandten wissenschaftlichen Gesellschaften können gemeinsame Arbeitskreise gebildet werden. Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Mitgliedschaft und der Wahlen der Sprecherinnen / Sprecher, werden in entsprechenden Vereinbarungen geregelt.
  6. Für spezielle Aufgaben von begrenzter Dauer können vom Vorstand der DGK Kommissionen eingesetzt werden.

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§16 Assoziierte Gesellschaften

  1. Der Kontakt zu verwandten wissenschaftlichen Gesellschaften soll nach Möglichkeit in Form von Assoziierungsvereinbarungen hergestellt werden, die gegenseitige Vertretung in den
    Vorständen oder entsprechenden Gremien vorsehen.
  2. Die Vertreterinnen / Vertreter der DGK bei den assoziierten Gesellschaften werden vom Vorstand für drei Jahre benannt. Die Art und Weise, in der die assoziierten Gesellschaften ihre Vertreterin / ihren Vertreter für den Vorstand der DGK benennen, bleibt der jeweiligen Gesellschaft überlassen. Die Amtszeit der Vertreterinnen / Vertreter der assoziierten Gesellschaften wird durch Vereinbarung geregelt.

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§17 Carl-Hermann-Medaille

Die Deutsche Gesellschaft für Kristallographie verleiht an herausragende Forscherpersönlichkeiten die Carl-Hermann-Medaille. Einzelheiten werden durch eine Ordnung geregelt.

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§18 Will-Kleber-Gedenkmünze

Die Deutsche Gesellschaft für Kristallographie verleiht eine Gedenkmünze, die dem Andenken an Will Kleber gewidmet ist, mit der hervorragende wissenschaftliche Beiträge auf ausgewählten Gebieten der Kristallographie ausgezeichnet werden sollen. Einzelheiten werden durch eine Ordnung geregelt.

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§19 Max-von-Laue-Preis

Die Deutsche Gesellschaft für Kristallographie verleiht zur Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Regel jährlich den Max-von-Laue-Preis an Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, die sich durch hervorragende wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Kristallographie im weitesten Sinne auszeichnen. Einzelheiten dazu regelt die Ordnung für den Max-von-Laue-Preis.

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§ 20 Lieselotte-Templeton-Preis

Der Studierendenpreis der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie ist dem Andenken an Lieselotte Templeton gewidmet und soll dazu beitragen, die Attraktivität der Kristallographie insbesondere bei Studierenden zu erhöhen. Einzelheiten werden durch eine Ordnung geregelt.

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§21 Änderung des Statutes und Auflösung der DGK

  1. Änderungen des Statutes können nach vorhergehender Beratung im Vorstand auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dies in der Tagesordnung vermerkt und
    der Wortlaut der geplanten Änderungen mit der Einladung bekannt gegeben worden ist. Anträge auf Änderung des Statutes müssen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der entscheidenden Versammlung bekannt gegeben werden.
  2. Für eine Änderung des Statutes ist das positive Votum von 2/3 der Anwesenden einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Die Auflösung der DGK kann erfolgen, wenn sie vom Vorstand beraten und mit mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder auf einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung
    beschlossen wird. Der geplante Beschluss wird nur wirksam, wenn bei einer anschließenden schriftlichen Befragung entsprechend §12 Abs. (8) mehr als 50% der persönlichen Mitglieder zustimmen.
  4. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

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§22 Haftung

  1. Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter der DGK in Ausübung ihrer Tätigkeit für die DGK entstehen, ist diese nach den Vorschriften des Zivilrechts
    verantwortlich. Ein Schadenersatzanspruch richtet sich gegen die DGK.
  2. Die DGK haftet höchstens mit ihrem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für Ansprüche gegen die DGK.
  3. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind der DGK für einen dadurch entstandenen Schaden persönlich verantwortlich.

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