Satzung der Waltrude und Friedrich Liebau Stiftung zur Förderung der Interdisziplinarität der Kristallographie

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Fassung vom 20. März 2013

§1 Name, Rechtsform, Sitz
  1. Die Stiftung führt den Namen „Waltrude und Friedrich Liebau Stiftung zur Förderung der Interdisziplinarität der Kristallographie“.
  2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der
    Deutschen Gesellschaft für Kristallographie und hat ihren Sitz bei der Treuhänderin.
§2 Zweck der Stiftung
  1. Zweck der Stiftung ist, die interdisziplinäre Verknüpfung der Kristallographie mit
    anderen Wissenschaften in Lehre und Forschung zu fördern und diese Verknüpfung in
    der Öffentlichkeit stärker sichtbar zu machen.
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe eines Preises – in der
    Regel in einem Abstand von drei Jahren – an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
    für wissenschaftliche Arbeiten, in denen entweder Methoden und Betrachtungsweisen
    der Kristallographie auf Probleme einer anderen Wissenschaft (Partnerwissenschaft)
    oder Methoden und Betrachtungsweisen einer Partnerwissenschaft auf Probleme der
    Kristallographie erfolgreich angewendet wurden, welche das Preiskomitee als wichtigste
    und besonders hervorragende Leistungen auf diesem Gebiete innerhalb der
    vorangegangenen drei Jahre ansieht. Weitere Einzelheiten regelt die „Ordnung für den
    Waltrude und Friedrich Liebau Preis zur Förderung der Interdisziplinarität der Kristallographie“.
§3 Gemeinnützigkeit
  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung. Sie wird nicht unternehmerisch tätig und verfolgt auch nicht in erster
    Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie veröffentlicht ihre Zwecke und Aufrufe in
    nationalen und internationalen Fachorganen, insbesondere der Kristallographie, zur
    Benennung von Preiskandidaten an das Preiskomitee.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Es darf niemand durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen
    begünstigt werden.
§4 Rechte der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von
Stiftungsmitteln zu.

§5 Stiftungsvermögen, Erhaltung des Stiftungsvermögens
  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Treuhandvertrag.
  2. Das Stiftungsvermögen wird treuhänderisch von der Deutschen Gesellschaft für
    Kristallographie verwaltet und befindet sich auf einem Konto der DGK.
  3. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.
  4. Zuwendungen und Spenden wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich
    dazu bestimmt sind
§6 Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr
  1. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu
    bestimmten Zuwendungen (Spenden).
  2. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Organe der Stiftung

Die Geschäfte der Stiftung werden durch die Treuhänderin geführt.

§8 Treuhandverwaltung

Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen.

§9 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung
  1. Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks zulässig, wenn sich zur
    Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt, worüber die
    Treuhänderin entscheidet.
  2. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung
    oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige
    Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher
    Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Darüber befindet die
    Treuhänderin.
  3. Die Überführung in eine selbständige Stiftung bedarf der Anerkennung der
    Stiftungsbehörde.
  4. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen.
§10 Vermögensanfall

Erlischt die Stiftung, fällt das Vermögen der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie e. V.
zu, welche es satzungsgemäß zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.