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Fassung vom 20. März 2013
- Die Stiftung führt den Namen „Waltrude und Friedrich Liebau Stiftung zur Förderung der Interdisziplinarität der Kristallographie“.
- Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der
Deutschen Gesellschaft für Kristallographie und hat ihren Sitz bei der Treuhänderin.
- Zweck der Stiftung ist, die interdisziplinäre Verknüpfung der Kristallographie mit
anderen Wissenschaften in Lehre und Forschung zu fördern und diese Verknüpfung in
der Öffentlichkeit stärker sichtbar zu machen.
- Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe eines Preises – in der
Regel in einem Abstand von drei Jahren – an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
für wissenschaftliche Arbeiten, in denen entweder Methoden und Betrachtungsweisen
der Kristallographie auf Probleme einer anderen Wissenschaft (Partnerwissenschaft)
oder Methoden und Betrachtungsweisen einer Partnerwissenschaft auf Probleme der
Kristallographie erfolgreich angewendet wurden, welche das Preiskomitee als wichtigste
und besonders hervorragende Leistungen auf diesem Gebiete innerhalb der
vorangegangenen drei Jahre ansieht. Weitere Einzelheiten regelt die „Ordnung für den
Waltrude und Friedrich Liebau Preis zur Förderung der Interdisziplinarität der Kristallographie“.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Sie wird nicht unternehmerisch tätig und verfolgt auch nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie veröffentlicht ihre Zwecke und Aufrufe in
nationalen und internationalen Fachorganen, insbesondere der Kristallographie, zur
Benennung von Preiskandidaten an das Preiskomitee.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf niemand durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen
begünstigt werden.
Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von
Stiftungsmitteln zu.
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Treuhandvertrag.
- Das Stiftungsvermögen wird treuhänderisch von der Deutschen Gesellschaft für
Kristallographie verwaltet und befindet sich auf einem Konto der DGK.
- Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.
- Zuwendungen und Spenden wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich
dazu bestimmt sind
- Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu
bestimmten Zuwendungen (Spenden).
- Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Geschäfte der Stiftung werden durch die Treuhänderin geführt.
Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen.
- Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks zulässig, wenn sich zur
Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt, worüber die
Treuhänderin entscheidet.
- Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung
oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher
Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Darüber befindet die
Treuhänderin.
- Die Überführung in eine selbständige Stiftung bedarf der Anerkennung der
Stiftungsbehörde.
- Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen.
Erlischt die Stiftung, fällt das Vermögen der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie e. V.
zu, welche es satzungsgemäß zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.