Ordnung für den Max-von-Laue-Preis

(Fassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.03.2015)

§1
Die Deutsche Gesellschaft für Kristallographie (DGK) verleiht entsprechend ihrem Zwecke einen Preis, der dem Andenken an Max von Laue gewidmet ist.

§2
Der Preis besteht aus einer Urkunde und aus einem Geldbetrag und wird in der Regel auf der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie überreicht. Die Höhe des  Preisgeldes sollte mindestens 1500 € betragen. Die Preisträgerin/der Preisträger hat das Recht, auf der folgenden Jahrestagung über die prämierte wissenschaftliche Arbeit vorzutragen.

§3
Prämiert werden hervorragende wissenschaftliche Arbeiten von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern aus dem Gebiet der Kristallographie im weitesten Sinne. Das  Preiskomitee berücksichtigt hervorragende Leistungen insbesondere der vorangegangenen fünf Jahre.

§4
Die Promotion der Preisträgerinnen/Preisträger soll in der Regel nicht länger als zehn Jahre zurückliegen; Erziehungszeiten sind dabei zu berücksichtigen.

§5
Die Auswahl der Preisträgerinnen/Preisträger erfolgt durch ein Komitee, das aus vier gewählten DGK-Mitgliedern und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der DGK (ex officio)  besteht. Die vier zu wählenden Komitee-Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung der DGK auf drei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Das Komitee wählt aus seinem Kreis eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, der die Federführung übernimmt, für die Einhaltung von Terminen sorgt und die Beschlussfassung vorbereitet.

§6
Das Komitee trifft seine Entscheidung aufgrund von Vorschlägen, welche dem Komitee mitgeteilt oder von ihm eingeholt werden. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder der DGK sowie Mitglieder fachnaher und assoziierter Gesellschaften und andere interessierte Wissenschaftler. Die Auslobung des Preises ist in den Mitteilungen der DGK, der Homepage der DGK sowie in Publikationsorganen, die einer breiten Fachöffentlichkeit zugänglich sind, rechtzeitig, mindestens jedoch drei Monate vor der Preisverleihung, bekanntzugeben. Die Vorschläge sollten spätestens acht Wochen vor Preisverleihung bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Komitees vorliegen.

§7
Das Vermögen des Max-von-Laue-Preises wird auf einem eigenen Konto der DGK geführt und ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Zuwendungen und Spenden der Mitglieder der DGK bzw. Dritter wachsen dem Vermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind. Die Erträgnisse des Vermögens sind für das Preisgeld zu verwenden.

§8
Das Preisgeld des Max-von-Laue-Preises wird aus den Erträgnissen dieses Vermögens, den für das Preisgeld bestimmten Zuwendungen, Spenden oder dem sonstigen Einkommen der DGK genommen.

§9
Der Schatzmeister legt jährlich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung der DGK einen Bericht über das Vermögen und die Erträgnisse des Max-von-Laue-Preises vor, der von den Kassenprüfern der DGK zu prüfen ist.